Mitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag (Stand 30.09.2017) beträgt:
U12 – U20 180,00€ (15€/mtl.)
Aktive 240,00€ (20€/mtl.)
Passiv 60,00€ (5€/mtl.)
TalentTeam Leichlingen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen TalentTeam Leichlingen.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".
(3) Der Sitz des Vereins ist Leichlingen.
(4) Das Geschäftsjahr umfasst ein Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein TalentTeam Leichlingen dient allein der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke auch im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Zwecke des Vereins bestehen in der ‚Förderung und Wahrung der Leichtathletik und deren sportlichem Training und der Teilnahme am leichtathletischen Wettkampfwesen. Der Satzungszweck soll durch seine Mitglieder erreicht werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein TalentTeam Leichlingen soll Mitglied des Landessportbundes und des Leichtathletik Verbandes Nordrhein werden.
(2) Der Verein schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an.
(3) Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen der Verbände gemäß Absatz 1 an und unterwerfen sich diesen Regelungen ausdrücklich.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Sie gilt als erfolgt, wenn der geschäftsführende Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Aufnahmeantrages in der Geschäftsstelle schriftlich widerspricht.
(6) Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereinsmitgliedes endet durch Austritt (Kündigung), Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Sie ist spätestens zum 30. September schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Die Kündigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Diese sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu erfüllen.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche.
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederver-sammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mit-gliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereis zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
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